Frohe Ostertage!

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe und gesegnete Ostertag!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen


Übernahme der Kosten für Postnachsendeauftrag

Das Sozialgericht Mannheim hat ein interessantes Urteil gefällt.

(SG Mannheim, Urteil vom 12.03.2012, Az. S 10 AS 4474/10)

In dem zu entscheidenden Fall musste, wie es öfters vorkommt, ein Leistungsempfänger zur Senkung seiner Unterkunftskosten umziehen. Um seine Post weiter zu erhalten, stellte er einen Postnachsendeauftrag und beantragte die Kostenübernahme durch das zuständige Jobcenter. Dieses lehnte die Übernahme ab. Also klagte der Hilfebedürftige vor dem Sozialgericht.

Dieses gab ihm Recht. Das Jobcenter muss die Kosten des Postnachsendeauftrages übernehmen. Die Kosten, so das Sozialgericht, stünden in direktem Zusammenhang mit dem Umzug und seien unvermeidlich. Sie seien daher Teil der Umzugskosten. Schließlich gewährleiste der Hilfebedürftige durch diesen Nachsendeauftrag seine Erreichbarkeit (auch gegenüber dem Jobcenter).

Hinweis des Autors:
Es ist ärgerlich genug, wenn man seine Wohnung zur Senkung der Unterkunftskosten verlassen und umziehen muss. Das Urteil des Sozialgerichts schließt eine weitere Lücke, die entstand, wenn man seine Verpflichtung, erreichbar zu bleiben, ernst nimmt.

Das Urteil ist daher nur zu begrüßen.

Sofern Sie umziehen müssen und dies zur Senkung der Unterkunftskosten auf Anforderung des Jobcenters geschah, stellen Sie einen Kostenübernahmeantrag für den gestellten Postnachsendeauftrag.

Rechtlicher Hinweis


LSG Hamburg: Vermögensfreibeträge nicht übertragbar

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II stehen erwachsenen Leistungsempfängern verschiedene Freibeträge bei der Anrechnung von zu verwertendem Vermögen zu.

Wenn diese Freibeträge nicht ausgeschöpft wurden, stellte sich die Frage, ob der nicht genutzte Teil evtl. anderen Leistungsempfängern der Bedarfsgemeinschaft “gutgeschrieben” werden könnten.

Das Landessozialgericht Hamburg hat dies nun in einem Urteil vom 20.10.2011 verneint.

(vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az. L 5 AS 80/08)

Hinweis des Autors:
Zwar bezieht sich die hier getroffene Entscheidung “nur” auf den Übertrag eines Elternteils auf sein Kind. Der generelle Tenor, dass Vermögensfreibeträge nicht übertragbar sind, dürfte aber allgemein gültig werden. Vermögensfreibeträge sind sozusagen personengebunden.

Ein Gegensteuern könnte allenfalls durch entsprechende Vermögensumschichtungen erfolgen. Hierbei wäre aber zu beachten, dass dadurch keine Hilfebedürftigkeit entstehen darf, da ansonsten ein Umgehungstatbestand oder sogar Straftatbestand verwirklicht werden könnte. Vor solchen Aktionen sollte daher unbedingt Rücksprache mit einem Anwalt gehalten werden.

Rechtlicher Hinweis


Hartz IV-Ansprüche ab 1. des Monats der Antragstellung

Immer wieder kam es zum Streit zwischen Hilfebedürftigen/Leistungsbeziehern und den Jobcentern darüber, ab welchem Zeitpunkt Leistungen zu bewilligen waren.

Nach altem Recht war es nämlich so, dass Ansprüche erst ab dem tag der Anspruchstellung entstanden. Stellte man also einen Antrag auf Gewährung der Leistungen z.B. erst am 15. eines Monats, so erhielt man auch das Geld erst ab diesem Tag.

Manchmal führte dies zu sehr merkwürdigen Stilblüten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt z.B., dass Mietzahlungen zum dritten Werktag eines Monats fällig werden. Stellte man in manchen Jobcentern den Antrag erst am vierten Werktag, so stellten sich diese Jobcenter auf den Standpunkt, die Miete sei bereits fällig geworden, so dass nunmehr nicht zu übernehmende Schulden für den laufenden Monat vorlägen. Eine Nichtübernahme der Kosten der Unterkunft für den ganzen Monat war die Folge.

Bereits seit dem 01.01.2011 (!) hat der Gesetzgeber aber nun in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II festgelegt, dass der Antrag auf das Arbeitslosengeld II auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurückwirkt. Selbst wenn also der Antrag erst am 15. eines Monats gestellt, werden die Leistungen dennoch ab dem 01. des Monats gewährt.

 

Hinweis des Autors:
Da es grundsätzlich die Möglichkeit der Überprüfung auch von bereits bestandskräftigen Bescheiden gibt, sollten Sie jedenfalls rückwirkend für ein Jahr (Ausschlussfrist) Ihre Bescheide prüfen, ob evtl. Zeiträume fälschlicherweise erst innerhalb eines Monats bewilligt wurden und ggf. einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen.
Rechtlicher Hinweis


Höherer Zuschuss für private Krankenversicherungen im ALG II

Sofern Sie in der privaten Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert sind, erhalten Sie während des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einen Zuschuss zu den Kosten in tatsächlicher Höhe.

Dieser Zuschuss ist allerdings begrenzt auf den sogenannten halben Basistarif in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Ab dem 01.01.2012 erhöhen sich diese Beträge nun, so dass auch die übernahmefähigen Kosten erhöht sind.

Die neuen Höchstbeträge lauten:

  • Pflegeversicherung – Halber Basistarif = Euro 37,29
  • Krankenversicherung – Halber Basistarif = Euro 296,44

Hinweis des Autors:

Sofern Sie privat kranken- bzw. pflegeversichert sind, sollten Sie Ihre vorhandenen, aber auch neue Bescheide daraufhin prüfen, ob der Ihnen gezahlte Zuschuss dem neuen halben Basistarif entspricht. Bitte denken Sie an die kurzen laufenden Rechtsmittelfristen.

(Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach evtl. weiteren Änderungen.)
Rechtlicher Hinweis


Ein frohes neues Jahr 2012 !

Ein frohes neues Jahr 2012 !

Das wünsche ich Ihnen und Ihren Familien sehr herzlich und hoffe, Sie sind gut hineingekommen …

In diesem Jahr gibt es ein paar Änderungen auf unserem Blog. Wie Sie sicherlich bemerkt haben, war es mir nicht immer möglich, meinem hoch gesteckten Ziel, täglich einen Artikel zu veröffentlichen, nachzukommen.

Aus diesem Grund werden nunmehr ab dem 01.01.2012 regelmäßig Artikel montags, mittwochs und freitags veröffentlicht. Dienstags und Donnerstags erscheinen sie nur nach Bedarf bzw, Zeit und Möglichkeit meinerseits. Ich hoffe, dieser Zielsetzung nachkommen zu können.

Gerne möchte ich Sie auch einladen, selbst Informationen bereitzustellen, damit dieses Blog eine Fundgrube für alle Betroffenen werden kann. So könnten dann alle schnell und einfach und vor allem gezielt die Informationen finden und abrufen, die notwendig sind. Durch die regelmäßige Veröffentlichung der Artikel können wir aber auch dazu beitragen, dass wir auf einem Wissensstand bleiben … was naturgemäß einen riesigen Vorteil im Umgang mit den Behörden hätte.

Also, wenn Sie Lust, Laune und Zeit haben, sich mit Informationen etc. einzubringen, sind Sie herzlich eingeladen. Bitte nehmen Sie einfach über den Menüpunkt Kontakt mit mir Verbindung auf.

Nun aber darf ich Ihnen noch einmal ein gutes neues Jahr wünschen!

Mit besten Grüßen aus Wegberg
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-


Einen guten Rutsch in das neue Jahr 2012 !

Liebe Leserinnen und Leser,

nun ist es soweit und das alte Jahr neigt sich seinem Ende zu.

Auf diesem Wege darf ich mich sehr herzlich für Ihr Interesse an meinem “Hartz IV-Blog” bedanken und freue mich darauf, auch im neuen Jahr Ihnen mit weiteren Informationen zur Verfügung stehen zu können. Wenn Sie mögen, verhelfen Sie diesem Blog doch auch ein wenig auf die Sprünge und teilen Bekannten, Freunden etc. mit, wie diese dem Blog ebenfalls folgen können …

Ihnen und Ihren Familien darf ich jetzt aber erst einmal einen “guten Rutsch” in ein gutes neues Jahr 2012 wünschen!

Es grüßt Sie herzlich!

Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-


Hartz IV: Die wichtigsten Änderungen zum 01.01.2012

Wie so oft zu einem Jahreswechsel, ändern sich auch dieses Jahr einige wichtige Punkte im Bezug des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV).

Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu eine Aufstellung herausgegeben, in welcher alle wesentlichen Änderungen und Neuregelungen aufgeführt worden sind. Die Broschüre finden Sie hier.

Einige wichtige Neuregelungen und Änderungen darf ich Ihnen hier kurz vorstellen.

  1. Neue Regelbedarfe
    Die neuen Regelbedarfe hatte ich Ihnen bereits angekündigt. Eine Aufstellung finden Sie hier.
  2. Notwendige Umstellung auf das Pfändungsschutzkonto
    Sozialleistungen sind ab dem 01.01.2012 nicht mehr per se vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Es ist daher bei drohenden oder bestehenden Pfändungen notwendig, das Bankkonto auf das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzustellen. Weitere Hinweise hierzu finden Sie hier.
  3. Absetzbeträge im Bundesfreiwilligendienst
    Wenn Sie an einem Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird ab dem 01.01.2012 von dem dort gezahlten Taschengeld ein Abzug in Höhe von Euro 175 monatlich und pauschal abgezogen. Nachweise sind hierfür nicht gesondert zu erbringen. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben (Werbungskosten, Versicherungsbeiträge etc.) diesen Betrag, kann aber weiterhin auf Nachweis abgerechnet werden.
  4.  Gründungszuschuss
    Einen Rechtsanspruch auf einen Gründungszuschuss wird es ab dem 01.01.2012 nicht mehr geben. Vielmehr ist die Leistung nunmehr als Ermessensleistung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die Behörde nunmehr nach dem sogenannten “billigen Ermessen” darüber entscheidet, ob ein Gründungszuschuss bewilligt wird. Weitere Änderungen gibt es auch bei Förderhöhe und Voraussetzungen der Leistungen. Diese werden demnächst gesondert dargestellt.
  5.  Weiteres
    Die während der Wirtschaftskrise eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld enden wegen der vermeintlich guten wirtschaftlichen Entwicklung zum 31.12.2011. Ausnahmen sind allerdings vorhanden.
    Der Umlagesatz der Insolvenzgeldumlage verbleibt für das Jahr 2012 bei 0,4 Prozent.
    Viele weitere Änderungen ab dem 01.04.2012 sind bereits in Planung oder sogar gesetzlich umgesetzt. Hierüber berichten wir allerdings zu gegebener Zeit.

Wie Sie sehen, bleibt es also spannend, wie sich die Grundsicherung für Arbeitssuchende weiterhin entwickelt. Zu den einzelnen Punkten werden wir in den folgenden Beiträgen im neuen Jahr etwas ausführlicher berichten.
Rechtlicher Hinweis


Neue Regelbedarfe ab 1.1.2012 – Änderungsbescheid erhalten?

Wie bereits berichtet (siehe hier), steigen die Regelbedarfe für Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2012.

Die Agentur für Arbeit hat zwar versichert, dass keine gesonderte Vorsprache notwendig ist und die neuen Bedarfe automatisch berechnet und beschieden werden. Dennoch sollte man sich daran erinnern, dass die Verwaltung aller Bedarfsgemeinschaften nun einmal eine sogenannte “Massenverwaltung” ist. Fehler können passieren.

Sie sollten daher in diesen Tagen den neuen Bescheid (oder einen Änderungsbescheid) mit den erhöhten Leistungen erhalten oder schon erhalten haben. Die genauen Bedarfe können Sie in diesem Artikel einsehen.

Ist dies nicht der Fall, sprechen Sie dennoch bei Ihrem Leistungsträger/Jobcenter vor und bestehen auf den neuen Bescheid. Die Zahlungsläufe für den Monat Januar 2012 dürften nämlich bereits abgeschlossen sein und Sie laufen ansonsten Gefahr, dass Sie nicht die vollen und Ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

Wenngleich es nicht angezeigt ist, in Hektik oder Panik zu verfallen, sollten Sie die Situation ernst nehmen und die Bescheide prüfen. Ein höfliches Gespräch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter kann bestimmt für Aufklärung sorgen.

Hinweis des Autors:

Sollten Sie noch keinen Änderungsbescheid erhalten haben, schauen Sie bitte auch in Ihren evtl. bereits vorhandenen Bescheid, falls dieser den Zeitraum ab dem 01.01.2012 umfasst. Manchmal sind die neuen Regelbedarfe bereits berücksichtigt.

Ist auch dies nicht der Fall und die Behörde reagiert nicht auf Ihr Vorsprechen, sind ggf. Rechtsmittel notwendig.
Rechtlicher Hinweis


Widerspruch abgelehnt? Klagefrist beachten!

Oft kommt es vor, dass Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leider fehlerhaft sind.

Es wurden zum Beispiel falsche Kosten der Unterkunft berücksichtigt, Einkommen falsch angesetzt und Freibeträge nicht beachtet oder sogar ganze Personen “vergessen”.

Nachdem der Bescheid mit Widerspruch angegriffen wurde, konnte die Behörde (meistens das Jobcenter) den Bescheid selbst überprüfen. Hilft sie dann dem Widerspruch ab, ist die Sache meist erledigt.

Leider zu oft aber werden die Fehler durch die Behörde auch weiterhin nicht erkannt und der Widerspruch zurückgewiesen.

Das nächste Rechtsmittel ist dann die Klage zum Sozialgericht.

Die Klage ist fristgebunden und muss binnen der Monatsfrist (nachweisbar) bei dem Sozialgericht eingegangen sein, da sie ansonsten zu spät erfolgte und damit unzulässig ist. Es reicht also eben nicht, binnen des Monats die Klage abzusenden. Sie muss innerhalb der Frist bei dem Gericht eingegangen sein.

Alternativ hierzu kann die Klage natürlich auch zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden.

Beachten Sie hierzu die Rechtbehelfsbelehrungen auf den Bescheiden. Dort sind die Adressen meist angegeben.

Hinweis des Autors:
Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides und des Widerspruchsbescheides bestehen, sollte umgehend und kurzfristig Rat eines Anwaltes eingeholt werden. Dieser kann abschätzen, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und diese fachkundig begleiten.

Gerade im Bereich von “Hartz IV” können die dafür anfallenden Kosten meist über die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden, so dass keine Kosten zu erwarten sind. Dies wird im Vorfeld der Klage durch den Anwalt abgeklärt.

Der Rechtsanwalt kann dann auch Akteneinsicht anfordern und so darauf achten, dass die Spielregeln des fairen Verfahrens auch in dem Klageverfahren eingehalten werden. Außerdem entlastet er sie von dem Dschungel der Paragrafen und wahrt die “Waffengleichheit” zwischen Ihnen und der Behörde.
Rechtlicher Hinweis


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